Region Freiburg

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Aufgaben

Der Freiburger Tourismusverband (FTV) ist ein gemeinnütziger privatrechtlicher Verein und agiert als Dachorganisation für die Tourismusentwicklung im Kanton Freiburg.

Nach seiner Totalrevision wurde das neue Gesetz über den Tourismus am 8. Oktober 2021 vom Grossen Rat verabschiedet. Es soll modern und agil sein sowie sich an die aktuellen und künftigen Trends der Tourismusbranche anpassen. Es legt die Aufgaben des FTV fest und stellt sicher, dass er über die nötigen Mittel verfügt, um sich an die technologische Entwicklung und die Veränderungen beim Verhalten der Gäste anzupassen.

Aufgaben des FTV

Als vom Staat beauftragtes Service- und Dienstleistungszentrum hat der FTV insbesondere folgende Aufgaben:
a)  die touristischen Interessen des Kantons auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zu vertreten;
b)  eine kantonale Tourismusstrategie zusammen mit den Tourismusregionen und den Tourismusdienstleistern auszuarbeiten;
c)  Dienstleistungen zu erbringen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der kantonalen Tourismuspolitik abzugeben;
d)  das Freiburger Tourismusangebot in Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Berufsverbänden zu fördern, bei Bedarf zu vermarkten und bekannt zu machen;
e)  einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt sowie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einhält;
f) die Ziele und Strategien des kantonalen Tourismusmarketings festzulegen;
g) koordinierte Marketingprogramme im Einvernehmen mit den regionalen Tourismusorganisationen aufzustellen und Werbeprojekte der Tourismusregionen mit Hilfe des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing zu unterstützen;
h) die Tourismusträger offiziell anzuerkennen;
i) für die offiziellen Tourismusträger die Aufenthaltstaxen einzuziehen;
j) die offiziellen Freizeitwegnetze auf kantonaler Ebene für den Tourismus zu nutzen und die Aufgaben zu übernehmen, die ihm durch die Gesetzgebung für die Mobilität im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze übertragen werden.

2 Der FTV kann externe Leistungsanbieter oder anerkannte private Fachorganisationen mit der Ausführung aller oder einzelner Aufgaben beauftragen, die ihm übertragen wurden.

3 Das Ausführungsreglement bezeichnet die anerkannten privaten Fachorganisationen und legt die Regeln für die Gewährung und den Inhalt der Aufträge fest.

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